Grundleistungen
Zu den Grundleistungen gehören die unabdingbaren, in den §§ 27 und 28 WEG aufgeführten gesetzlichen Aufgaben:
Nachfolgend aufgeführte Grundleistungen sind mit der pauschalen Verwaltervergütung abgegolten.
Aufstellen eines Wirtschaftsplanes je Kalenderjahr einschließlich Ausweis der Verteilung je Kostenart in Form von Einzel-Wirtschaftsplänen je Sondereigentum. Über die Annahme des Wirtschaftsplanes entscheidet die nächste Eigentümerversammlung durch Stimmenmehrheit, sofern nicht in der Gemeinschaftsordnung eine andere Regelung festgelegt ist oder die Eigentümer eine andere Vereinbarung getroffen haben.
Erstellen einer jährlichen Abrechnung über die Hausgeld-Einnahmen und –Ausgaben des Vertragszeitraumes als Gesamt- und Einzelabrechnung je Sondereigentum.
Sämtliche Unterlagen und Belege stehen dem Verwaltungsrat zur Einsichtnahme nach entsprechender Terminvereinbarung im Büro der Verwaltung zur Verfügung.
Einladen und Durchführen einer Jahresversammlung einschließlich des Erstellens des Einladungsschreibens, der Tagesordnung und der Vollmachtformulare sowie den Versand der Unterlagen.
Die Einladung der Eigentümerversammlung wird jedem Eigentümer an die letzte, schriftlich gemeldete Adresse zugestellt.
Die Eigentümergemeinschaft und der Verwaltungsbeirat erhalten zur Lösung der gemeinschaftlichen Belange die Beratung der Verwaltung.
Die Hausordnung wird von der Verwaltung zur Beschlussfassung vorbereitet und später überwacht. Bei schriftlich gemeldeten Verstößen gegen die Haus-/Nutzungsordnung mahnt die Verwaltung die verantwortlichen Miteigentümer mündlich oder schriftlich ab. Die nächste Eigentümerversammlung wird unterrichtet, wenn die Abmahnung ohne Erfolg blieb.
Abschließen und Kündigen von Wartungs-, Lieferanten-, Versicherungs- und Dienstleistungsverträgen im Namen der Eigentümergemeinschaft.
Betreuen, Überwachen und Beraten des Hausmeisters und anderer Dienstkräfte der Eigentümergemeinschaft.
Einrichten und Führen des auf den Namen der Eigentümergemeinschaft laufenden Bankkontos (Girokonto, Sparbuch oder alternative Anlageform für die Instandhaltungsrücklage).
Rechnerische und sachliche Prüfung der Lieferanten-, Dienstleistungs- und Instandhaltungsrechnungen, Hausrat- und Waschmünzenkassen.
Einrichten einer übersichtlichen, ordnungsgemäß kaufmännisch geführten Buchführung über den Vertragszeitraum nach den Bestimmungen des Wohnungseigentumsgesetzes bzw. der jeweiligen Gemeinschaftsordnung, getrennt für jede Eigentümergemeinschaft.
Insbesondere Führen und Abrechnen von
Hausgeldkonten je Sondereigentum
Überwachen der pünktlichen Hausgeldzahlung gemäß Beschluss der Versammlung
Einnahmekonten für Erträge
Ausgabekonten je Kostenart ohne Ausweis der Mehrwertsteuer
Rückstellungskonten einschließlich Anlage der Rückstellungen
Sonder-Verrechnungskonten über Forderungen und Verbindlichkeiten
Mitbuchen der Bankbewegungen
Personalkonten für die Mitarbeiter der Gemeinschaft einschließlich Abführen der Lohnsteuer und Sozialabgaben, aber ohne deren Berechnung
Veranlassen der jährlichen Ablesung des Wärmeverbrauchs, Melden derGesamt-Heizkosten an das von der Gemeinschaft beauftragte Service-Unternehmen, Einbuchen der von diesem Unternehmen errechneten Einzelkosten je Sondereigentum in die Jahresabrechnung
Zur Werterhaltung und um sich anbahnende Schäden frühzeitig zu erkennen, findet zweimal jährlich eine Begehung des Gesamtobjektes statt.
Das Begehungsprotokoll ist die Basis für die Planung der Instandhaltung und Instandsetzung.
Beratung über kurz- und mittelfristigen Bedarf der Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Berechnen der dazu notwendigen Finanzmittel
Gegenüber öffentlich-rechtlichen sowie privaten Belangen Maßnahmen treffen, die zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines sonstigen Rechtsnachteils für die Gemeinschaft erforderlich sind (im Regelfall gemäß Mehrheitsbeschluss).
Angebotsvergleich bei eingehenden Ausschreibungen für routinemäßige, kleine Instandhaltungsmaßnahmen mit bekannten Massen, die keiner Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung bedürfen.
Beratung bei der Auswahl der technischen Lösungen, nicht jedoch Auftragsvergabe einschließlich Preisverhandlungen (diese Aufgaben fallen nicht unter die Grundleistungen).
Schriftliche Auftragsvergabe im Namen und für Rechnung der Eigentümergemeinschaft bei kleineren, routinemäßigen Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung bedürfen.
Einleiten von Sofortmaßnahmen in dringenden Fällen, wie Rohrbruch-, Brand-, Sturmschäden etc.
Bei Versicherungsschäden am Gemeinschaftseigentum Schadenmeldung an die Versicherung
Klärung der sachlichen Zuständigkeiten bei Schäden am Sonder-/Gemeinschaftseigentum
Beratung der Wohnungseigentümer zur Schadenminderung und -beseitigung
Veranlassen der Überwachung von Sicherheitseinrichtungen durch Fachleute an
der Heizung (Sicherheitsventile, Abgaswerte, Druck- und Heizölbehälter)
den Aufzügen (TÜV-Hauptprüfung mit Gewichten, Zwischenprüfungen, Nothupen)
den Blitzschutzanlagen (TÜV-Hauptprüfungen)
den Lüftungsanlagen (TÜV-Hauptprüfung in Tiefgaragen)
den Notbeleuchtungen (TÜV-Prüfung in Haus und Tiefgarage)
den kraftbetätigten Garagentoren
den Brandschutzeinrichtungen einschließlich Feuerwehrzufahrten und freien Fluchtwegen, Funktions- und Druckprüfungen der Feuerlöscher, Löschwassersteigleitungen, Brandschutztüren, Rauchabzugsklappen in den Treppenhäusern und Fluchtwegen etc.
Der WEG-Verwalter führt die Beschlusssammlung der WEG-Verwaltung.